Urheberrecht bei Medley klassischer Titel

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haschelsax

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Urheberrecht bei Medley klassischer Titel

von haschelsax am 28.10.2010 16:21

Hallo zusammen,
was muss man beachten, wenn man ein Medley mit klassischen Melodien oder auch historischen Märschen speziell für den eigenen SZ schreiben (arrangieren) will. Bei der GEMA sind unter den einzelnen Titeln unzählige Verfasser, Bearbeiter, Verlage usw. aufgeführt. Bei Komponist steht mitunter ein DP :rolleyes:
Wenn ich die Originalnoten der Komponisten (Musikbibliothek) als Grundlage nehme, ggf. auch etwas daran verändere (Variationen für spezielle Instrumente usw.), wen muss ich dann fragen, ob ich das bearbeiten und aufführen darf ?
Muss ich das Werk dann bei der GEMA anmelden ?
Noch eine Frage : Kann man Partituren, die man von einem Musikverlag gekauft hat (z.b. einen Bläsersätz) für den eigenen Spielmannszug problemlos neu arrangieren, verändern und aufführen ?

Grüße aus dem Sachsenland
haschelsax
Groitzscher Spielleute e.V.
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Homepage gewünscht ? www.holoco.de

Antworten Zuletzt bearbeitet am 28.10.2010 18:46.

Bochumer01

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Re: Urheberrecht bei Medley klassischer Titel

von Bochumer01 am 28.10.2010 20:50

Ich bin mir da nicht ganz sicher, aber wenn man die gekauften Noten für seinen eigenen Verein entsprechend seiner Besetzung arrangiert, dürfte es kein Problem mit der GEMA geben.
Aber mann darf diese Bearbeitungen nicht weiter geben (z.B. verkaufen) oder gar auf Tonträger verbreiten.
Aber wie gesagt, ich bin mir da nicht ganz sicher.
Vielleicht schreibst Du mal den User fauwly an, der müßte sich da etwas bis viel mehr auskenen, als ich. Oder auch mal den User Floetist.
Beide User müßten, so glaube ich, einen eigenen Verlag betreiben.

GUT-SPIEL und GLÜCK-AUF
aus Bochum (im Ruhrgebiet/Ruhrpott)
Bochumer01
Martin Schmidtke

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fauwly

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Re: Urheberrecht bei Medley klassischer Titel

von fauwly am 30.10.2010 18:43

Hallöle Haschelsax !

Ganz kurz zu diesem doch komplizierten Thema !!:D

GEMA- Die Schutzdauer des Urheberrechts und Bearbeitungen
von: fauwly am 02.03.2010 09:26:17

Die Schutzdauer des Urheberrechts und Bearbeitungen

Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei Werken die unter einem Pseudonym oder anonym veröffentlicht wurden erlischt der Schutz bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Gibt sich der Urheber in dieser Zeit zu erkennen, genießt das Werk wieder den 70-jährigen Schutz ab Tod des Urhebers

Die Bearbeitung von (gemein-) freien Werken <= Public Domain!!

Das Urheberrecht ist (wie oben geschrieben) zeitlich beschränkt. Es besteht selbstverständlich zu Lebzeiten des Urhebers und erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. In diesem Zusammenhang sei kurz erwähnt, dass das Urheberrecht vererblich ist (§ 28 UrhG). Nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers werden die Werke gemeinfrei. Das bedeutet alle Verwertungs- und Nutzungsrechte erlöschen und das Werk kann von jedermann vervielfältigt oder öffentlich aufgeführt werden kann. Da durch die Bearbeitung ein neues Urheberecht entsteht, ist vorstellbar, dass ein gemeinfreies Werk der Allgemeinheit durch ein Bearbeitung quasi wieder entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings an diesen Fall gedacht und in § 3 S.2 UrhG bestimmt, dass die geringfügige Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes nicht als selbständiges Werk schutzfähig ist.

Coverversionen

Nach § 23 UrhG können Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Im Bereich des Urheberrechtes an Werken der Musik ist zu differenzieren zwischen Interpretationen und Neubearbeitungen. In diesem Bereich gewinnt die Frage hinsichtlich der Einordnung von Coverversionen Bedeutung.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Wird das Werk lediglich nachgespielt, so ist dies erlaubnisfrei möglich so lange das Werk bereits veröffentlicht ist. Zur Erinnerung: Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Erstveröffentlichung, das bedeutet, dass der Urheber auch Coverversionen unterbinden kann, so lange das Lied noch nicht veröffentlicht ist.
Selbstverständlich hat der Urheber für die Nutzung des Werkes in allen Formen einen Vergütungsanspruch. D.h. wird seine Komposition gecovert hat er Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren. Bei GEMA Mitgliedern werden diese Lizenzen an die GEMA gezahlt, die diese an ihre Mitglieder abführt. Auch her sind Verfehlungen strafbar und werden rechtlich verfolgt !

Quelle: www.gema.de



Dazu ganz wichtig: Urheberrechtgesetz Besonders Paragraph drei und vier !!!!

Du solltest sie bei der Gema anmelden und Dich zumindest erkundigen - bezüglich der Rechte- heißt aber auch, Mitglied bei der GEMA werden und bezahlen :-/

DP bedeutet Publique Domain/ Public Domain- heißt genau, die Schutzfrist für dieses Stück ist bereits abgelaufen und wäre frei in der Verwendung .. A B E R °°°° aufpassen, ob durch einen Zufall jemand die 70 Jahrefrist, durch ein erneutes Arrangement/ Bearbeitung, wieder um 70 Jahre verlängert hat usw.

Wenn DU Literatur (nachweislich legal) erworben hast, darfst Du für Dein eigenes Orchester Dinge ändern, ergänzen etc. Einschränkung ... keine Weitergabe und keinen komerziellen Akt daraus machen !!!!

Das ist alles sooo kompliziert !!! Vielleicht kurz Kontakt mir der entspr. Bezirksdirektion der GEMA aufnehmen !!!

VG

http://mammusic.de.tl/ Ihr Fachverlag in Sachen (Spielleute-)"Musik und Mehr"

Fachbericht zum Thema:
"Interpretation im Spielleutebereich"

Die Querflöte (Böhmflöte)

Antworten Zuletzt bearbeitet am 30.10.2010 18:59.

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