Alkohol im Spielmannszug

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stefan1812

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Alkohol im Spielmannszug

von stefan1812 am 19.02.2010 12:38

Hallo!
Ein heikles Thema, immer wieder! Wo sind die Grenzen? Wie handhabt Ihr diesen "Gesellschaftskult"?
Strikt "nein" oder ab und zu "ja"? Wie gehen bei Euch die Jugendlichen, die Betreuer und die Eltern damit um?
Wir haben jedes Jahr so unsere wiederkehrenden Probleme, mal mehr, mal weniger. Eure Meinung interessiert uns brennend!

www.spielmannszug-feuerwehr-ihlow.de

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Husker
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Re: Alkohol im Spielmannszug

von Husker am 19.02.2010 12:52

Naja so lange man den Konsum nicht übertreibt ist es in Ordnung.

Sollte es dennoch mal passieren das jemand "zu tief ins Glas schaut"Kann ihm von einem rang höheren "Spielmann" Alkohol verbot ausgesprochen werden.

Mit Jugendlichen ist das so eine Sache.Der Gesetzgeber schreibt vor das man erst ab den 18 Lebensjahr Alkohol Konsumieren darf.

Sollte sich der Jugendliche nicht daran halten und trotzdem trinken ist der Betreuer (Stabführer,Leiter,Gruppenführer etc.) in der Pflicht.

Das heißt... sollte er nicht eingreifen und den Konsum billigen macht er sich strafbar!
Ua. verletzung der Aufsichtspflicht.

LG der Husker

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Bochumer01

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Re: Alkohol im Spielmannszug

von Bochumer01 am 19.02.2010 13:12

Bevor ich 1997 aufgehört habe mit dem Alkohol, habe ich auch nicht ins Glas gespuckt.
Aber ich habe es in Maßen getrungen, das heiß beim und/oder während der Spielverpflichtung,
anschließend habe ich natürlich mehr getrunken.
In einem Verein hatten wir striktes Alkoholverbot. Nur als ich den Vorstand versteckt trinken gesehen hatte, bab ich mir Kante.
Aber der Ruf eines Spielmannszuges lautete oft Saufverein
Man sollte schon drauf achten, wer was trinnkt und wieviel. Hier meine ich natürlich nicht nur die Jugend, denn auch die älteren können dann ein schlechtes Bild auf den Verein werfen.
Also sollte man eine regelung in die Satzung aufnehmen, in de das geregelt ist und evtl. mit Vereinsstrafen belegen.
Denn eine einzige Person unter Alkoholeinfluss kan das ganze vereinsbild schädigen.
Daher sollte man als Erwachsener zurückhaltend sein und als Jugendbeauftragter komplett dem Alkohol fern bleiben.
Und wie Husker schon sagte die Aufsichts- und Fürsorgepflicht kann Strafen mit sich bringen. Nämlich dann, wenn man sie mit Absicht nicht befolgt.

GUT-SPIEL und GLÜCK-AUF
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Bochumer01
Martin Schmidtke

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Trillerchen

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Re: Alkohol im Spielmannszug

von Trillerchen am 19.02.2010 13:57

Klar ist das immer so eine Sache, deswegen hatte ich mich auch extra informiert.

Hier die Regeln des Jugendschutzgesetzes:

Unter 16 Jahre

kein Alkohol und kein Verkauf im Bierstand

Ab 16 Jahre - 18 Jahre

Bier, Wein Konsum und Verkauf erlaubt

Spirituosen, Alcopops Kein Konsum und Verkauf erlaubt.

Zudem den Aufenthalt in Discotheken und Gaststätten

unter 16

Nur in Begleitung Erziehungsbeauftragter bis 24 Uhr erlaubt

ab 16 -18 Jahren

Nur in Begleitung Erziehungsbeauftragter bis 24 Uhr erlaubt

Ausnahme in Gaststätten: zwischen 5 -23 Uhr darf eine Mahlzeit oder ein Getränk konsumiert werden


Meine Frage beim Jugendamt wie es aussieht wenn ich Jugendliche im Verein auf Auftritten bis nach 24 Uhr mitnehme und keine Eltern dabei sind.
Antwort: Man brauch einen Beleg der Eltern und es müssen Erwachsenen anwesend sein.

Es sollte nur eine Richtlinie für euch sein.

Allgemein mit dem Alkoholverbrauch sollte jeder Verein mit sich selber ausmachen. Man sollte an die Verantwortung denken und die Kontrolle nicht verlieren. Es sieht halt nicht besonders gut aus wenn alles rumtorkelt und lallt, ganz abgesehen von der musikalischen Leistung.

Es soll ja Spielleute geben die nur mit Alk im Blut spielfähig sind lach.

!!!Musik verbindet!!!

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Bochumer01

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Beiträge: 355

Re: Alkohol im Spielmannszug

von Bochumer01 am 19.02.2010 14:42

Hier mal das Jugendschutzgesetz:

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Fassung vom 23.07.2002 (BGBl I, 2730), zuletzt geändert 31.10.2008 (BGBl I, 2149)

§ 4 JuSchG [Gaststätten]
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

§ 9 JuSchG [Alkoholische Getränke]
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1.1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2.2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahrenweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1.1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

§ 28 JuSchG Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 3 Abs. 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung geltenden Vorschriften nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt macht
2.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Kennzeichnung verwendet,
3.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
4.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,
5.entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
6.entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
7.entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,
8.entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
9.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,
10.entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,
11.entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,
11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgetränke in den Verkehr bringt,

12.entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,
13.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,
14.entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,
14a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,

15.entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,
16.entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,
17.entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmspielgerät aufstellt,
18.entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,
19.entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmspielgeräten gestattet oder
20.entgegen § 15 Abs. 6 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,
2.einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 oder § 13 Abs. 3, oder nach § 14 Abs. 7 Satz 3 zuwiderhandelt,
3.entgegen § 12 Abs. 5 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder
4.entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" kennzeichnet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder entgegen § 24 Abs. 5 Satz 2 eine Mitteilung verwendet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein in Absatz 1 Nr. 5 bis 8, 10, 12, 14 bis 16 oder 19 oder in § 27 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnetes oder in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Satz 1 verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Bochumer01

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Re: Alkohol im Spielmannszug

von Bochumer01 am 20.02.2010 11:36

Es soll ja Spielleute geben die nur mit Alk im Blut spielfähig sind lach.


Trillerchen, auch Eva genannt, ich weiß, dass Du das mehr als Scherz gemeint hast, aber es könnte auch traurige Wahrheit sein.

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Antworten Zuletzt bearbeitet am 20.02.2010 11:38.

helmut

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Beiträge: 19

Re: Alkohol im Spielmannszug

von helmut am 20.02.2010 12:19

Die Verantwortung hat jeder über 18 für sich selbst. Also solange es im Rahmen bleibt, kein Problem. Gerät es außer Kontrolle bleibt nur erstmall das Gespräch und der Apell an die Vorbildfunktion für die Jugendlichen. Hier achte ich sehr darauf, aber auch alle anderen Spielleute, dass die Jugendschutzgesezte ein gehalten werden.
Bislang gab es nur 1 x Mal in meiner fast 40 jährigen Spielmannzeit, einen Ausschluss aus dem Verein weil der Alkohol bei den Ausmärschen zu Aus- und Auffällen führte.

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Klotwig

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Beiträge: 16

Re: Alkohol im Spielmannszug

von Klotwig am 20.02.2010 12:33

Bei uns im Verein ist generelle Alkohol verbot ausser auf unseren eigenen Schützenfest und es gibt eine Ausnahme wenn wir auf Schützenfeste sind und mal mit ein Kumpel ausserhalb des Vereins ein Alster trinken wollen ist das seit neuesten auch erlaubt

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flutino

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Beiträge: 237

Re: Alkohol im Spielmannszug

von flutino am 20.02.2010 12:37

Sobald wir in Uniform sind gibt es nur antialkoholische Getränke. Bei Partys des Vereins dürfen unter 18 jährige nur Alkohol trinken, wenn die Eltern anwesend sind. Und ab 18 Jahre halten wir Älteren auch ein Auge drauf, wenn sich jemand die Kante geben sollte würden wir auch dort einschreiten.

Es ist bei uns garkein Thema, ich hab wirklich aiuch noch nicht mal den "ältesten" Spielmann in Uniform ein Bier trinken gesehen. Und deswegen ist es auch bei den jüngeren kein Thema........auch auf Vereinsfahrten.......passen wir auf, was zb. in dn Zimmern passiert.....und schreiten ein....das ist unsere Pflicht !!! Die Eltern vertrauen uns ihre Jugendliche an......da haben wir die Verantwortung und das Recht und die Pflicht den Alkohol abzunehmen......!

Musik schafft Freu(n)de

Grüße aus Erftstadt
Deutscher Meister 2010 der BDMV :-)
Flutino

Antworten Zuletzt bearbeitet am 27.02.2010 06:55.

Train-of-music

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Beiträge: 1

Re: Alkohol im Spielmannszug

von Train-of-music am 20.02.2010 20:24

Also bei uns ist das mit dem Alkohol relativ locker wir können Trinke soviel wir wollen solange es das Spielen nicht einschränkt ansonsten heisst es nicht mitspielen .

www.Train-of-music.de

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