GEMA

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fauwly

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GEMA

von fauwly am 02.03.2010 06:35

Hallöle !

Ich möchte hier, aus gegebenem Anlass, eine Thread zum Thema GEMA eröffnen.
Es geht schlichtweg darum - „....... was darf ich und was darf ich nicht in einem Musikverein, Spielmannszug etc. - welche Rechte und welche Pflichten habe ich als Verein ?
Deshalb wäre es gut, wenn hier nach und nach Infos zu bestimmten Themen auftauchen würden.
Alle Infos sollen so einfach wie möglich gehalten werden und nachvollziehbar sein.

Grundsätzliches:

Wer ist die GEMA und welche Aufgaben hat sie ?

Eine Aufgabe der GEMA ist es, das Eigentum der Musikschaffenden (Komponisten, Arrangeure, Verlage etc.) zu schützen, ihre Interessen zu vertreten und dafür Sorge zu tragen, dass sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet/ bezahlt werden. Diese Aufgabe nimmt in Deutschland für urheberrechtlich geschützte Werke der Musik ausschließlich die GEMA wahr.

Wofür verwendet die GEMA das eingenommene Geld ?

Alle Einnahmen schüttet die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten an die berechtigten inländischen und ausländischen Urheber (z. B. Komponisten etc.) aus. Gewinne macht die GEMA keine.

Was heißt eigentlich GEMA ?

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA)

http://www.gema.de/

http://mammusic.de.tl/ Ihr Fachverlag in Sachen (Spielleute-)"Musik und Mehr"

Fachbericht zum Thema:
"Interpretation im Spielleutebereich"

Die Querflöte (Böhmflöte)

Antworten Zuletzt bearbeitet am 03.03.2010 07:32.

fauwly

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GEMA- Anmeldung von Veranstaltungen

von fauwly am 02.03.2010 06:40

Anmeldung von Veranstaltungen (Musikfeste, Ständchen, Abendkonzerte, Kirchenkonzerte etc.)

Grundsätzlich sind alle Einzelveranstaltungen mit Musikern ca. 1 Woche, jedoch spätestens drei Tage vor der Durchführung mit folgenden Angaben bei der GEMA (z. B. zuständige Bezirksdirektion) anzumelden:

Genaue Anschrift des Veranstalters
Tag oder Tage der Veranstaltung / en
Art der Veranstaltung / en
Ort der Veranstaltung / en
Name des Veranstaltungslokals (Halle oder Zelt)
Größe des Veranstaltungsraumes in qm (von Wand zu Wand gemessen)
Höhe des Eintrittsgeldes

Bei Anmeldung von Konzerten oder Musikfesten sind immer ein Programm und eine Festschrift mit
einzusenden. Die Musikfolgen (die gespielten Musikstücke) sind innerhalb einer Woche nach jeder Veranstaltung der GEMA zu melden. Bitte das Formular für Musikfolgen verwenden. Es genügt aber auch eine Aufstellung aus dem Computer, mit Adresse des Meldenden, es muss nicht zwingend das GEMA - Formular sein, und kann z. B. als e-Mail - Anhang gesendet werden.
Diese sind bei der GEMA, im Internet unter
http://www.gema.de/veranstaltungen

Die GEMA hat mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass ab Januar 2009 die örtliche Presse und das Internet verstärkt kontrolliert und ausgewertet werden. Die GEMA erfährt von den meisten Veranstaltungen aus den Medien, die sie von einem Vertragsunternehmen überwachen lässt.
Vereine, die eine Veranstaltung nicht melden, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen. Neben der GEMA-Gebühr werden ein Kontrollzuschlag und weitere prozentuale Zuschläge erhoben.


http://www.gema.de/

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Die Querflöte (Böhmflöte)

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fauwly

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GEMA- Notenmaterial kopieren

von fauwly am 02.03.2010 06:43

Kopieren von Notenmaterial/ Noten

Grundsätzlich ist das Kopieren von Noten/ Notenmaterial nach § 53 Absatz 4a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verboten. Die Rechte zu einem Musikwerk liegen in der Regel entweder beim Komponisten oder beim editierenden Verlag (Verlag, in dem eine Komposition erschienen ist und vertrieben wird). Es ist auch verboten, nur mal schnell noch Noten für eine Probe zu kopieren.

Kopien sind unter der Voraussetzung erlaubt wenn es sich dabei um die Aufnahme in ein eigenes Archiv handelt und die Originale (zzgl. Kaufbeleg) vorliegen oder für den persönlichen Eigengebrauch.

Das bedeutet, dass sich die original Noten in den Mappen der Musikanten zu befinden haben und eine Kopie davon im Archiv liegen darf. Ausnahme wäre, wenn vom Verlag, der GEMA oder VG Musikedition etc. – eine Genehmigung für Kopien vorliegt. (Werk ist nicht mehr erhältlich, Schutz vorm Zerfall, Archivierung usw. siehe auch oben)

Beispiel: Beinhaltet der Notensatz 20 Flötenstimmen und ich habe 22 Flötisten, muss ich (genaugenommen) zwei Original- Stimmen (beim Verlag) nachbestellen und kaufen !

Die zuständigen Stellen dürfen (mit Staatsanwalt) Prüfungen in Notenmappen, Übungs- und Probenräumen, auf PC´s, in Notenschränken etc. durchführen !

http://vg-musikedition.de/pdf/TaeterImFrack_2009.pdf

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"Interpretation im Spielleutebereich"

Die Querflöte (Böhmflöte)

Antworten Zuletzt bearbeitet am 02.03.2010 07:38.

5stroke

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Re: GEMA

von 5stroke am 02.03.2010 07:51

Es gibt allerdings auch Verlage, die das Recht, beliebig viele Kopien für den eigenen Verein anzufertigen, lizensieren.
Nur der Vollständigkeit halber ...

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fauwly

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GEMA- Weitergabe von Noten/ Notenmaterial

von fauwly am 02.03.2010 07:56

Weitergabe von Noten/ Notenmaterial

Kurz und oberflächlich zu diesem brisanten Punkt:

Grundsätzlich ist auch die Weitergabe von Notenmaterial/ Noten verboten !

Jeder sollte wissen, wenn die GEMA vor der Tür steht wird es JEDEM Hobbymusiker/ Vereinsvorstand etc. nicht mehr egal sein, ob ich Originale oder Kopien verwende. Kann ich keine Originale (inkl. Rechnung/ Beleg) vorweisen wird das sehr sehr teuer (siehe auch Kopierschutz der GEMA)

Soll heißen:

Es ist nicht erlaubt käuflich erworbene Noten (wäre ja auch blöd Noten zu kaufen und sie an andere Gruppen/ Vereine kostenlos weiterzugeben) ohne Genehmigung des Rechteinhabers/ seines Vertreters:

im Original zu Aufführungszwecke weiterzuverkaufen
als Kopie zu verschenken
zu verleihen
zu tauschen.

Das Aufführungsrecht an einer Notenausgabe erhält man (als Verein) nur dann, wenn man die Noten käuflich beim Verlag/ im Handel etc. erworben hat.

Siehe auch zum Thema: "Kopierschutz" auf www.gema.de

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Die Querflöte (Böhmflöte)

Antworten Zuletzt bearbeitet am 02.03.2010 09:04.

Rexi

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Re: GEMA

von Rexi am 02.03.2010 08:40

Super Fred!

Danke fauwly.

Eine Frage drängt sich mir auf. Was ist, wenn es keine "Kaufnoten" zu einem Musikstück für Spielmannszugbestzung gibt
und ich selber Hand anlege. Zum Beispiel als Grifftabelle Ton für Ton aufschreibe oder wenn ich mir das Stück mit gängiger Notationssoftware selber bastel?

Was darf man, was nicht?

Wenn es zum Beispiel ein Stück für Bläserbesetzung gibt, aber ich es auf Spielmannszug umschreibe?

Wenn ich Noten kaufe, woran erkenne ich, daß ich überhaupt ein Orginal vor liegen habe. Und nicht eben eine
Kopie die mir jemand untergejubelt hat? Nicht alle Noten sind gebunden.

Gruß
Rexi

Musikzug Funny Melody

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fauwly

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GEMA - Melodie(n)schutz

von fauwly am 02.03.2010 08:49

Melodie(n)schutz (nach § 24 Abs. 2 UrhG)


Höre ich ein Stück welches mir gefällt und lege selbst Hand an- schreibe es nach Versuch und Irrtum (mit Flöte in der Hand) auf (Karneval lässt grüßen), schreibe es sogar mit einer Notationssoftware auf und lasse es von meinem Verein meiner Gruppe (öffentlich) spielen gilt folgendes:

Es ist verboten !

Im Bereich der Musik gilt der so genannte Melodienschutz, worunter zu verstehen ist, dass eine Melodie nicht erkennbar einem Werk entnommen und einem (quasi) neuen Werk zugrunde gelegt werden darf. Die Rechtsprechung versteht dabei unter "Melodie" eine Tonfolge, die dem Werk seine individuelle Prägung gibt. Es ist daher unerheblich, ob z.B. nur ein Takt oder vier oder sieben Takte einem geschützten Werk entnommen und in einem neuen Werk verwendet werden. Die GEMA besteht deswegen auf einer Genehmigung des Originalurhebers bzw. des Verlegers.

Eine Melodie ist eine geordnete und in sich geschlossene Tonfolge, die ein Lied erkennbar prägt. Der für das Urheberrecht bedeutsame schöpferische Gehalt muss sich auch in der Melodie selbst wieder finden

Eine Tonleiter besitzt allerdings keinen Melodie(n)schutz :D


Dies bedeutet in Summe, dass der/ die Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung der Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des geschützten Originalwerkes benötigt. Ansonsten drohen massive strafrechtliche Konsequenzen !

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Die Querflöte (Böhmflöte)

Antworten Zuletzt bearbeitet am 02.03.2010 09:05.

fauwly

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GEMA- Die Schutzdauer des Urheberrechts und Bearbeitungen

von fauwly am 02.03.2010 09:26

Die Schutzdauer des Urheberrechts und Bearbeitungen

Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei Werken die unter einem Pseudonym oder anonym veröffentlicht wurden erlischt der Schutz bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Gibt sich der Urheber in dieser Zeit zu erkennen, genießt das Werk wieder den 70-jährigen Schutz ab Tod des Urhebers

Die Bearbeitung von (gemein-) freien Werken

Das Urheberrecht ist (wie oben geschrieben) zeitlich beschränkt. Es besteht selbstverständlich zu Lebzeiten des Urhebers und erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. In diesem Zusammenhang sei kurz erwähnt, dass das Urheberrecht vererblich ist (§ 28 UrhG). Nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers werden die Werke gemeinfrei. Das bedeutet alle Verwertungs- und Nutzungsrechte erlöschen und das Werk kann von jedermann vervielfältigt oder öffentlich aufgeführt werden kann. Da durch die Bearbeitung ein neues Urheberecht entsteht, ist vorstellbar, dass ein gemeinfreies Werk der Allgemeinheit durch ein Bearbeitung quasi wieder entzogen werden kann. Der Gesetzgeber hat allerdings an diesen Fall gedacht und in § 3 S.2 UrhG bestimmt, dass die geringfügige Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes nicht als selbständiges Werk schutzfähig ist.

Coverversionen

Nach § 23 UrhG können Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen. Im Bereich des Urheberrechtes an Werken der Musik ist zu differenzieren zwischen Interpretationen und Neubearbeitungen. In diesem Bereich gewinnt die Frage hinsichtlich der Einordnung von Coverversionen Bedeutung.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Wird das Werk lediglich nachgespielt, so ist dies erlaubnisfrei möglich so lange das Werk bereits veröffentlicht ist. Zur Erinnerung: Der Urheber hat das ausschließliche Recht zur Erstveröffentlichung, das bedeutet, dass der Urheber auch Coverversionen unterbinden kann, so lange das Lied noch nicht veröffentlicht ist.
Selbstverständlich hat der Urheber für die Nutzung des Werkes in allen Formen einen Vergütungsanspruch. D.h. wird seine Komposition gecovert hat er Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren. Bei GEMA Mitgliedern werden diese Lizenzen an die GEMA gezahlt, die diese an ihre Mitglieder abführt. Auch her sind Verfehlungen strafbar und werden rechtlich verfolgt !

Quelle: www.gema.de

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Antworten Zuletzt bearbeitet am 02.03.2010 10:39.

5stroke

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Re: GEMA

von 5stroke am 02.03.2010 11:49

Mir stellt sich jetzt die Frage, ob es dann legal ist, verlegte Originalnoten zu kaufen (das Stück entsprechend in den Musikfolgen aufzuführen etc.) und diese dann für den eigenen Verein anzupassen (Instrumentierung ändern, ggf. transponieren, einzelne Passagen vielleicht vereinfachen) ... wäre das dann eine Interpretation (also Coverversion) oder eine Neubearbeitung?

Wohlgemerkt ohne den Anspruch das ganze dann verlegen zu lassen und verkaufen zu wollen ... nur eben öffentlich aufführen.

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fauwly

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Re: GEMA

von fauwly am 02.03.2010 12:10

Hallo 5stroke !

Das ist eine sehr gute Frage. Die eigentlich nur Juristen, die GEMA usw. beantworten können.

Bearbeitungen stellen sich laut GEMA und Gesetz wie folgt dar:

Von einer Bearbeitung spricht man, wenn ein bestehendes Werk so umgearbeitet wird (arrangiert, intsrumentiert, adaptiert usw.), dass ein neues Werk (für eine andere als die geplante Besetzungsform entsteht), dass bereits bestehende Werk allerdings in seinem Charakter weiter erkennbar bleibt. Im Gegensatz zur Coverversion handelt es sich also bei der Bearbeitung nicht um ein einfaches Nachspielen des Werkes, sondern um eine Umgestaltung. Die Grenzen sind hierbei fließend und eine Entscheidung ob eine Coverversion bzw. Bearbeitung vorliegt oder nicht kann nur im Einzelfall getroffen werden.
Im Gegensatz zur Coverversion müssen für Bearbeitungen die Genehmigung des Urhebers bzw. des Musikverlages eingeholt werden. Durch die Bearbeitung erlangt der Bearbeiter ein eigenes Urheberecht !

Ich gehe mal von folgendem Sachverhalt (unter Vorbehalt) aus:

Wenn DU Noten gekauft/ erworben hast erhälst Du eine Lizenz bzw. auch ein Aufführungsrecht. Demnach würd ich sagen, Du kannst für ein bestimmtes Ensemble/ eine bestimmte Besetzungsform eigentlich alles arrangieren, und darfst es auch aufführen. Du darfst es aber nicht vervielfältigen und verkaufen (Eigenverlag oder Fremdverlag), und darfst es auch nicht für einen Tonträger einspielen, der dann verkauft wird. Ich würde jedoch erstmal den Verlag/Subverlag ansprechen und erfragen wollen, ob eine Bearbeitung/ ein Arrangement ok ist und ob irgendwelche Unterlagen benötigt werden ?!


Da würde ich persönlich, um richtig zu liegen, die Verlage/ Subverlage direkt ansprechen !

VG

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Die Querflöte (Böhmflöte)

Antworten Zuletzt bearbeitet am 02.03.2010 12:58.
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